AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Mayer Abteilung Energieberatung
Von B. Mayer, Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK), nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt.
Die AGB gelten für unsere Leistungen gegenüber unseren Auftraggebern nachfolgend AG genannt.
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nichts ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der Firma Mayer nicht anerkannt, es sei denn, dass die Firma Mayer ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von der Firma Mayer gelten auch dann, wenn die Firma Mayer in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote der Firma Mayer sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
§ 3 Schriftform
1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 4 Preise und Preiserhöhungen
1. Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzu-gerechnet wird.
2. Grundlage für die Berechnung der Leistungen der Firma Mayer ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 5 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Firma Mayer schriftlich zugesagt worden sind.
2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von der Firma Mayer ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten der Firma Mayer ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die Firma Mayer die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an die Firma Mayer zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente oder Informationen auszuhändigen.
4. Kommt die Firma Mayer mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
§ 6 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
1. Die Firma Mayer wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
2. Sollte der Firma Mayer die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von der Firma Mayer zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten der Firma Mayer. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist die Firma Mayer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 75,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von der Firma Mayer bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die von der Firma Mayer gelieferte Leistung bleibt Eigentum der Firma Mayer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.
§ 8 Haftung
1. Die Firma Mayer haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
2. Feuchte und Schimmelschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen!
3. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von der Firma Mayer nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, höchstens 1000€, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.
4. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird, so etwa
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Firma Mayer oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Mayer beruhen;
- bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Mayer oder
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firma Mayer beruhen;
- bei Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) der Firma Mayer oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, in diesem Fall jedoch nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden;
- wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
5. Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Fa. Mayer bei vom Förderinstitut verweigerte oder abgelehnte Kredit-, Förder- und Zuschussgelder ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei „erfolgreicher Berechnung“ und Einhaltung der vom Förderinstitut geforderten Grenzwerte. Ein Haftungs- und Schadensersatzanspruch gegen die Fa. Mayer bei Ausfall (auch vor, während oder nach der Bauphase) vom Förderinstitut bereits zugesagte Fördermittel, gleich welchen Grunds, ist ausgeschlossen. Bei Ausfall (auch vor, während oder nach der Bauphase) vom Förderinstitut bereits zugesagte Fördermittel, durch verschulden der Firma Mayer haftet die Firma Mayer ausschließlich in Honorarhöhe des Auftrags, aber maximal in einer Höhe von bis zu 1000€.
6. Kann die Firma Mayer einen Kundenwunsch bzw. Kundenauftrag nicht erbringen, wodurch Kredit-, Förder- und Zuschussgelder durch ein Förderinstitut für den Auftraggeber /Kunden ausbleiben, haftet die Firma Mayer nur in Höhe des vereinbarten Honorar -aber maximal in eine Höhe von 1000€
7. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Firma Mayer verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
8. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Von der Firma Mayer an gen Auftraggeber gestellte Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu Zahlen. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto der Firma Mayer geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich.
2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Firma Mayer berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 8% zuzüglich dem jeweils gültigen Diskontsatz an.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Lichtenfels. 3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma Mayer. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
4. Die Firma Mayer ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt der Firma Mayer hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 11 Schlußbestimmungen
1. Sollte die Firma Mayer in Folge von Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist die Firma Mayer für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich die Firma Mayer aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wieder aufgenommen werden können, wird die Firma Mayer dies dem Auftraggeber mitteilen.
2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von der Firma Mayer und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
3. Die Firma Mayer ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag auf eine Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, zu übertragen.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Lichtenfels. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist der Firmensitz der Firma Mayer.
6. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.